Vermieterpflichten: Nebenkostenabrechnung, Fristen und häufige Fehler

Vermieterpflichten: Nebenkostenabrechnung, Fristen und häufige Fehler

Die Betriebskostenabrechnung ist für viele Vermieter die aufwendigste Pflicht im Jahr. Hier lesen Sie, welche Fristen gelten, welche Kosten umgelegt werden dürfen und welche Fehler häufig vorkommen.

Kurz gesagt: Über Vorauszahlungen für Betriebskosten muss der Vermieter jährlich abrechnen und die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach sind Nachforderungen in der Regel ausgeschlossen. Umlegen darf er nur vereinbarte Betriebskosten – Verwaltungs- und Instandhaltungskosten gehören nicht dazu.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung beim Mieter sein?

Spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Für das Kalenderjahr 2025 also bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026.

Was passiert, wenn ich die Abrechnungsfrist verpasse?

Dann können Sie Nachzahlungen in der Regel nicht mehr verlangen, es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten.

Darf ich die Kosten der Hausverwaltung umlegen?

Nein. Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind nach § 1 Abs. 2 der Betriebskostenverordnung keine Betriebskosten.

Wie lange hat der Mieter Zeit für Einwendungen?

Bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 BGB).

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