Hausverwaltung wechseln: Ablauf, Fristen, Checkliste

Hausverwaltung wechseln: Ablauf, Fristen, Checkliste

Unzufrieden mit der bisherigen Verwaltung oder steht ein Neuanfang an? Hier lesen Sie, welche Fristen gelten, worin sich Mietverwaltung und WEG-Verwaltung beim Wechsel unterscheiden und welche Unterlagen übergeben werden sollten.

Kurz gesagt: Ob und wann Sie Ihre Hausverwaltung wechseln können, ergibt sich zuerst aus dem bestehenden Verwaltervertrag. Die WEG-Verwaltung können die Wohnungseigentümer jederzeit durch Beschluss abberufen; der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate danach. Für einen geordneten Übergang sollten Sie Kündigung, Starttermin und Unterlagenübergabe aufeinander abstimmen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

Kann ich meine Hausverwaltung jederzeit kündigen?

Bei der Mietverwaltung und der Sondereigentumsverwaltung gelten zunächst Laufzeit und Kündigungsfrist aus dem Vertrag. Die WEG-Verwaltung können die Wohnungseigentümer jederzeit abberufen; der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate danach.

Welche Unterlagen muss die alte Hausverwaltung herausgeben?

Der Verwalter muss alles herausgeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 667 BGB). Dazu gehören vor allem Verträge, Abrechnungen, Belege, Schlüssel und Gelder.

Wer erstellt nach einem Wechsel die Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr?

Das sollten Sie bei der Übergabe ausdrücklich vereinbaren. Die Frist gegenüber dem Mieter läuft unabhängig vom Verwalterwechsel weiter.

Muss ich meine Mieter über den Wechsel informieren?

Ja, Mieter sollten rechtzeitig wissen, wer künftig ihr Ansprechpartner ist und ob sich die Bankverbindung für die Miete ändert. Teilen Sie das am besten schriftlich mit.

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